6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Kinder einen monatlichen Unterhalt von mindestens je Fr. 500.00 (Barunterhalt) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen, zu leisten] 2.5. Es sei festzustellen, dass die Schweiz Art. 8 EMRK verletzt hat. Eventualbegehren [Es sei der angefochtene Entscheid] aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)."