2. Hauptbegehren 2.1. […] 2.2. Es sei [Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die alleinige Obhut dem Kläger zuzuweisen sowie ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht anzuordnen] 2.3. Es sei die Anordnung gemäss Ziff. 2.2 [vorsorglich] anzuordnen. 2.4. Es sei [Disp.-Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Kinder einen monatlichen Unterhalt von mindestens je Fr. 500.00 (Barunterhalt) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen, zu leisten] 2.5.