Zudem wurde der Aufgabenbereich der Beiständin abgeändert. Der Beiständin wurde weiterhin u.a. folgende Aufgabe übertragen: "Organisation und Überwachung des Besuchsrechts" (Ziff. 6 lit. g). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (KEMN.2024.75).