2.4. Die Fachrichterin des Familiengerichts R._____ verfügte am 29. Januar 2024 auf Antrag der Beiständin vom 19. Januar 2024 (Postaufgabe: 22. Januar 2024) superprovisorisch die Umplatzierung von F._____ ins Kinderheim S._____. Mit Entscheid vom 17. Juli 2024 bestätigte das Familiengericht R._____ als KESB insb. die superprovisorische Umplatzierung. Es wurde den Eltern die Weisung erteilt, die Begleitung und Unterstützung einer eritreischen Familien- resp. Erziehungsberatung mit maximal 12 Stunden pro Monat wahrzunehmen. Zudem wurde der Aufgabenbereich der Beiständin abgeändert.