2.2. Mit den Entscheiden vom 11. Oktober 2023 des Familiengerichts R._____ als KESB wurden gegenüber den Parteien (u.a.) Weisungen erlassen (Wahrnehmung der Begleitung und Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mit maximal 9 Stunden pro Woche; Unterlassen sämtlicher physischer oder psychischer Gewalt gegenüber den Kindern). Die Beistandschaften von C._____ und D._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurden zudem weitergeführt; für E._____ wurde neu eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.1 und 2 ZGB errichtet (KEMN.2023.721/722/723).