Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.239 (SF.2024.10) Art. 4 Entscheid vom 12. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beklagte B._____, […] […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Périllard, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten im Jahr 2015. Sie sind die Eltern der Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2014), D._____ (geb. tt.mm. 2016), E._____ (geb. tt.mm. 2017) und F._____ (geb. tt.mm. 2022). 2. 2.1. Für C._____ und D._____ wurde je mit Entscheid des Familiengerichts Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 3. Oktober 2022 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (KEMN.2022.170/171). Je mit Entscheid vom 10. Januar 2023 wurde gegenüber den Parteien eine Weisung (Art. 307 ZGB) erlassen (Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung; Wahrnehmung der Termine) (KEMN.2022.726/727). Die jeweilige Führung der Kindesschutzmassnahmen wurde mit den Entscheiden vom 2. März 2023 durch das Familiengericht R._____ (KESB) übernommen (KEZW.2023.8/9). 2.2. Mit den Entscheiden vom 11. Oktober 2023 des Familiengerichts R._____ als KESB wurden gegenüber den Parteien (u.a.) Weisungen erlassen (Wahrnehmung der Begleitung und Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mit maximal 9 Stunden pro Woche; Unterlassen sämtlicher physischer oder psychischer Gewalt gegenüber den Kindern). Die Beistandschaften von C._____ und D._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurden zudem weitergeführt; für E._____ wurde neu eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.1 und 2 ZGB errichtet (KEMN.2023.721/722/723). 2.3. Auf Antrag der Beiständin vom 20. Oktober 2023 hob die Fachrichterin des Familiengerichts R._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C._____, D._____, E._____ und F._____ mit superprovisorischen Verfügungen vom 2. November 2023 bis auf Weiteres auf. C._____, D._____ und E._____ wurden im Rahmen einer Notfallplatzierung im Kinderheim S._____ untergebracht, F._____ im G._____ in T._____. Mit Entscheiden vom 13. Dezember 2023 bestätigte das Familiengericht R._____ als KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung der Kinder. Zudem wurden die Aufgaben der Beistän- din angepasst. Der Beiständin wurde u.a. folgende Aufgabe übertragen: "Organisation und Überwachung des Besuchsrechts zwischen [den Kindern] und den [Eltern bzw. betreffend F._____ nur zum Vater]" (Ziff. 4 lit. e). Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (KEMN.2023.870/871/872/873). -3- 2.4. Die Fachrichterin des Familiengerichts R._____ verfügte am 29. Januar 2024 auf Antrag der Beiständin vom 19. Januar 2024 (Postaufgabe: 22. Januar 2024) superprovisorisch die Umplatzierung von F._____ ins Kinderheim S._____. Mit Entscheid vom 17. Juli 2024 bestätigte das Fa- miliengericht R._____ als KESB insb. die superprovisorische Umplatzie- rung. Es wurde den Eltern die Weisung erteilt, die Begleitung und Unterstüt- zung einer eritreischen Familien- resp. Erziehungsberatung mit maximal 12 Stunden pro Monat wahrzunehmen. Zudem wurde der Aufgabenbereich der Beiständin abgeändert. Der Beiständin wurde weiterhin u.a. folgende Aufgabe übertragen: "Organisation und Überwachung des Besuchsrechts" (Ziff. 6 lit. g). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (KEMN.2024.75). 2.5. Die Fachrichterin des Familiengerichts R._____ verfügte am 26. April 2024 auf Antrag der Beiständin vom 12. April 2024 je superprovisorisch die Um- platzierung von C._____ und E._____ ins Schulheim H._____ und von D._____ in eine reguläre Wohngruppe des Kinderheims S._____. Mit Entscheiden vom 18. Juni 2024 bestätigte das Familiengericht R._____ als KESB insb. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die superprovisorischen Umplatzierungen (Ziff. 1 und 2). Weiter wurden den Parteien u.a. Weisungen erteilt (Ziff. 3), die Beiständin wurde im Amt bestätigt (Ziff. 4) und es wurde ihr Aufgabenbereich festgelegt (Ziff. 5); sie wurde u.a. mit der "Organisation und Überwachung des Besuchsrechts" beauftragt (lit. g). Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 ersuchte der Kläger um Zu- stellung einer schriftlichen Begründung dieser Entscheide; deren Zustellung an die Parteien erfolgte am 20. Dezember 2024 (KEMN.2024.281/282/283). Die Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2.6. Die Beiständin gelangte mit Gesuch vom 18. September 2024 bezüglich C._____ mit "dringende[m] Antrag zur Uebertragung von Vertretungsrechten in medizinischen Belangen […], respektive Entscheidung über Medikation" an das Familiengericht R._____. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und beschränkte in Abänderung des Entscheids vom 18. Juni 2024 (vgl. Ziff. 2.5 oben) die elterliche Sorge der Parteien für den psychiatrisch-psychologischen respektive medizinischen Bereich (Ziff. 1 und 4) (KEMN.2024.679). 3. 3.1. Mit Gesuch vom 25. Januar 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtsprä- sidium R._____ die Regelung des Getrenntlebens der Parteien, u.a. mit -4- den Begehren, die Kinder – für welche ein Kinderanwalt zu bestellen sei – seien unter seine Obhut zu stellen, und der Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Weiter sei die Beklagte zur Bezahlung von Kinderunterhalt zu verpflichten. 3.2. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2024 beantragte die Beklagte u.a., die vier Kinder seien unter ihre Obhut zu stellen und für den Kläger sei ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. 3.3. Am 4. April 2024 wurden D._____ und C._____ gerichtlich angehört. Am 22. April 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium R._____ die Verhandlung statt. In Replik und Duplik hielten die Parteien an den vorstehenden Begeh- ren fest. Im Anschluss wurden die Parteien befragt. 3.4. Am 29. April 2024 beantragte der Kläger, die vier Kinder seien superprovi- sorisch unter seine Obhut zu stellen. Eventualiter sei ein Kinderanwalt ein- zusetzen und es sei "ein Gutachten in Bezug auf die bestmögliche Platzie- rung der Kinder in Auftrag zu geben." Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde der superprovisorische Antrag abgewiesen. 3.5. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 beantragte der Kläger u.a. (Ziff. 3): "Es seien die […] Kinder umgehend sofort unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen. Eventualiter: Es sei ein Kinderanwalt für die Kinder einzusetzen. Eventualiter: Es sei ein Gutachten in Bezug auf die bestmögliche Platzie- rung der Kinder in Auftrag zu geben. Eventualiter: Es seien dem Vater die geeigneten Weisungen und Auflagen zu erteilen, damit [er] die Obhut über die Kinder übernehmen kann und zudem seien die geeigneten Unterstützungsmassnahmen anzuordnen." 3.6. Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Familiengerichts: "1. [Berechtigung / Feststellung Getrenntleben seit 3. November 2023] 2. 2.1. [Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Kläger] 2.2. [Herausgabe persönliche Gegenstände an die Beklagte] 3. Sämtliche bestehenden Kindesschutzmassnahmen bleiben bis auf Weite- res unverändert bestehen. 4. [Kein Ehegattenunterhalt] -5- 5. [Gütertrennung per 25. Januar 2024] 6. [Abweisung weitergehender/anderslautender Anträge]" Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig mit Fr. 1'686.35 auferlegt (Disp.-Ziff. 7). Parteikosten wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 8). 4. 4.1. Gegen diesen ihm am 19. August 2024 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob der Kläger am 29. August 2024 fristgerecht Beru- fung mit den Begehren: "1. Vorfragen 1.1. [Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege]. 1.2. bis 1.4 [Beizug diverser Akten] 1.5 Es sei ein Kinderanwalt für die Kinder einzusetzen. 1.6. Es sei ein Gutachten in Bezug auf das weitere Vorgehen betr. Obhut und elterliche Sorge in Auftrag zu geben. 1.7. Es sei eine Kinderanhörung vor Obergericht durchzuführen. 2. Hauptbegehren 2.1. […] 2.2. Es sei [Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die alleinige Obhut dem Kläger zuzuweisen sowie ein gerichtsübli- ches Besuchs- und Ferienrecht anzuordnen] 2.3. Es sei die Anordnung gemäss Ziff. 2.2 [vorsorglich] anzuordnen. 2.4. Es sei [Disp.-Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Kinder einen monat- lichen Unterhalt von mindestens je Fr. 500.00 (Barunterhalt) zzgl. all- fällig bezogener Kinderzulagen, zu leisten] 2.5. Es sei festzustellen, dass die Schweiz Art. 8 EMRK verletzt hat. Eventualbegehren [Es sei der angefochtene Entscheid] aufzuheben und zur neuen Be- gründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)." 4.2. Mit Berufungsantwort vom 31. Oktober 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege. 4.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 4. November 2024 wurde das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung – inkl. rechtsfehlerhafter Er- messensausübung (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO) – und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu set- zen. Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstan- dungen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1, 142 III 417 E. 2.2.4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 4.1.2 unter Hinweis auf das Urteil 4A_530/2019 vom 4. Februar 2020 E. 9), wobei die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsa- chen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht gilt; das Gericht be- rücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im sum- marischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftma- chung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). 1.2. 1.2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Die Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens kommt namentlich dann infrage, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (HILBER/REETZ, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 48 zu Art. 316 ZPO). Auch im Bereich der Erforschungs- maxime kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn es auf- grund der bereits abgenommenen Beweismittel seine Überzeugung gebil- det hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung anneh- men kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 114 II 200 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Unter diesen Umständen liegt im Verzicht auf weitere Beweismassnahmen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Es besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel ab- -7- genommen werden oder unnötige Abklärungen erfolgen (BGE 130 III 180 ff.; SCHWEIGHAUSER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 17 zu Art. 296 ZPO). Ob weitere Beweismassnahmen notwendig sind, entscheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 2. Februar 2011 E. 2.5). 1.2.2. Der Kläger verlangt eine Kinderanhörung durch das Obergericht sowie die Anordnung eines Gutachtens. Die Berichte der Kinder und die Protokolle erwähnten zwar, dass die Vater-Kind-Beziehung belastet gewesen sei; al- lerdings schienen "die meisten" Vorwürfe in der Vergangenheit zu liegen. Die Gewalttaten, für die er "angeblich bereits inhaftiert" gewesen sei, schie- nen beendet zu sein. Sein Verhalten bei den Besuchen "könnte weniger auf mangelnde Fürsorge, sondern eher auf die emotionale Belastung und das Trauma, seine Kinder verloren zu haben, zurückzuführen sein". Es gäbe keine Hinweise, dass er "aktuell gewalttätig" sei (Berufung, S. 14). 1.2.3. Die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin hörte am 4. April 2024 D._____ und C._____ persönlich an (act. 79 ff.); auf eine Anhörung des damals siebenjährigen E._____ und des knapp zweijährigen F._____ wurde altersbedingt verzichtet (act. 54 und 59), was grundsätzlich unbeanstandet geblieben ist. Zudem war E._____ bereits im Verfahren KEMN.2023.872 vom Familiengericht R._____ als KESB angehört worden (vgl. E. 1.3.2 un- ten). Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwi- schenzeitlich verändert hätten, so dass eine erneute Anhörung von D._____, C._____ und E._____ angezeigt wäre, vermochte der Kläger mit seinen rein spekulativen Vorbringen in der Berufung nicht zu plausibilisieren und sind auch nicht ersichtlich. Wiederholte Anhörungen "um der Anhörung willen" sind zu vermeiden (MICHEL/STECK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 298 ZPO; SPYCHER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2012, N. 13 zu Art. 298 ZPO; BGE 134 III 90 E. 4). F._____ ist weiterhin altersbedingt nicht anzuhören. Unter den vorliegend gegebenen Umständen drängt es sich auch nicht auf, ein "Gutachten in Bezug auf das weitere Vorgehen betr. Obhut und elterliche Sorge" einzuholen. In den eherechtlichen Summarver- fahren, in denen im Gegensatz zur Scheidung keine definitive und dauer- hafte Lösung der Kinderbelange steht, sondern das Gericht primär rasch eine optimale Lösung für das Kind schaffen muss, ist bezüglich der Einho- lung von Gutachten praxisgemäss Zurückhaltung angebracht. Langwierige Abklärungen sollten nicht die Regel bilden (Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). -8- 1.3. 1.3.1. Der Kläger beharrt auf der Einsetzung eines Kinderanwalts; die Vorinstanz wies dieses Begehren sinngemäss ab mit der Begründung, dass sämtliche Kindesschutzmassnahmen (insb. der Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts) bis auf Weiteres bestehen blieben (angefochtener Ent- scheid, E. 5.3.2 am Ende) und als Folge davon auch keine weiteren Kin- derbelange zu regeln seien (angefochtener Entscheid, E. 6; E. 4 unten). 1.3.2. In eherechtlichen Verfahren hat das Gericht gemäss Art. 299 ZPO zu prü- fen, ob dem Kind als Vertretung in Form eines Beistandes eine in fürsorge- rischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zur Seite zu stellen ist, wobei Abs. 2 eine nicht abschliessende Enumeration ("insbesondere") der- jenigen Fälle enthält, in denen das Gericht verpflichtet ist, die Anordnung einer Kindesvertretung besonders zu prüfen. Auch bei Vorliegen einer der aufgezählten Konstellationen muss aber nicht zwingend eine Kindesvertre- tung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen (MICHEL/BERGER, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 30 zu Art. 299 ZPO). Eine Pflicht zur Anordnung der Kindesvertretung besteht dann, wenn das urteilsfähige Kind selbst einen Antrag auf eine Vertretung stellt (Abs. 3). In Kindesschutzverfahren richtet sich die Anordnung einer Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB. Die Voraussetzungen für eine Kindesvertretung ge- mäss dieser Bestimmung entsprechen jenen gemäss Art. 299 ZPO (BREIT- SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 314abis ZGB unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 2.2.1). Nach Art. 314abis Abs. 2 ZGB kann sich die Anordnung einer Kindsvertretung (u.a.) bei der Unterbringung des Kindes aufdrängen (BREITSCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 314abis ZGB), was der Eheschutzrichter im Falle seiner sachlichen Zuständigkeit für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (E. 3 unten) ebenfalls zu be- achten hat. Aber auch bei der Prüfung der Fremdplatzierung von Kindern ist nicht automatisch ein Kindesvertreter zu bezeichnen (AFFOL- TER/VOGEL, in: Berner Kommentar [Art. 296 bis 327c], 2013, N. 24 zu Art. 314abis mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4). Die Kindesvertretung hat verschiedene Aspekte, welchen je nach Alter des Kindes und Situation des Einzelfalles unter- schiedliches Gewicht zukommt. Ein Teilgehalt besteht darin, dass die Ver- tretung den Willen des (urteilsfähigen) Kindes gegenüber dem Gericht zum Ausdruck bringt. Ein weiterer Aspekt der Kindesvertretung kann darin be- stehen, dass sie sich ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses dem Gericht zur Kenntnis bringen muss. Zum Bestand an kindeswohlori- entierten Erkenntnissen gehört auch die Dokumentation des subjektiven Kindeswillens. Bei einem Kind, das in der Regel altersbedingt noch nicht -9- gerichtlich angehört wird, kann die Kindsvertretung die Funktion eines "Dol- metschers" zwischen Kind und Gericht insofern wahrnehmen, als je nach konkreter Situation ein kindgerecht geführtes Gespräch in einem unge- zwungenen Rahmen bereits möglich ist, sich die Vertretung so ein Bild über die Wahrnehmungen des Kindes machen und diese dem Gericht mitteilen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kindesvertretung dem Gericht zusätzliche Entscheidungshilfe bieten kann bei der Frage, welche Obhuts- und Betreuungsregelung dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall am bes- ten entspricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3, nicht publ. in BGE 142 III 197; BGE 142 III 153 ff.; MI- CHEL/BERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 299 ZPO). 1.3.3. Die Erhebung des Kinderwillens hat grundsätzlich im Rahmen von dessen Anhörung stattzufinden und vermag für sich allein keine Kindesvertretung zu rechtfertigen. Die entsprechenden Vorgaben bezüglich der Kinderanhö- rung wurden mit den vorinstanzlich bereits korrekt durchgeführten Anhö- rungen der Kinder D._____ und C._____ vollumfänglich eingehalten (E. 1.2.3 oben). Zudem wurden D._____, C._____ und auch E._____ in den Verfahren KEMN.2023.870/871/872 bereits (u.a.) zu ihrer jeweiligen Fremdplatzierung vom Familiengericht R._____ als KESB angehört. Der Wille des Kindes (den der Kläger ins Feld führt [vgl. E. 3.3 unten]) ist, wenn überhaupt feststellbar, nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung von Kinderbelangen und jedenfalls nicht allein ausschlaggebend. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist zudem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen, von welcher praxisgemäss erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Der Kläger behauptet sodann nicht, dass die Kinder selber einen Kinderanwalt wünschen würden. Weiter ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Kläger nicht substantiiert dargetan, inwiefern vorliegend eine Kindes- vertretung dem Obergericht bezüglich der strittigen Fremdplatzierung noch eine zusätzliche, geradezu unentbehrliche Entscheidhilfe bieten können sollte. Er belässt es beim ganz allgemein formulierten Vorbringen, der Standpunkt der Kinder müsse in das Verfahren einfliessen und es gelte einen jahrelangen Prozess mit diversen Verfahren zu vermeiden (Berufung, S. 13 f.). Das Begehren des Klägers, es sei im Berufungsverfahren für die Kinder eine Rechtsvertretung zu bestellen, ist deshalb abzuweisen. 1.4. 1.4.1. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe mehrfach um Zustellung der KESB-Akten ersucht, sie aber erst am 12. Juli 2024 und so nach dem Erlass der Entscheide (4. und 18. Juni 2024) erhalten. Weiter begründe die Vorinstanz nicht, inwiefern keine eine Abän- derung der Kindesschutzmassnahme rechtfertigenden, veränderten Ver- - 10 - hältnisse vorlägen. In Verletzung ihrer Begründungspflicht habe sie sich auch nicht mit den Voraussetzungen eines Entzugs des Aufenthaltsbestim- mungsrechts (Art. 310 ZPO) auseinandergesetzt (Berufung, S. 11 ff.). 1.4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt zum einen, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt u.a. die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2 und 5A_685/2023 vom 6. März 2024 E. 3.1). Die betroffene Partei muss in die Lage versetzt wer- den, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 6.3 und 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2, 142 III 433 E. 4.3.2 und 141 III 28 E. 3.2.4). Ein weiterer Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Anspruch auf Akteneinsicht (BGE 135 II 286 E. 5.1). Hieraus ergibt sich das Recht, in alle für das Ver- fahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 129 I 85 E. 4.1). Es kann den Anspruch auf rechtliches Gehör in den Teilbereichen der Akten- führungspflicht und des Akteneinsichtsrechts verletzen, wenn in einem Ent- scheid auf Akten eines anderen Verfahrens abgestellt wird, ohne dass diese zu den Verfahrensakten erkannt werden und den Parteien Einsicht gewährt wird. Einsicht zu gewähren ist dabei prinzipiell auch in diejenigen Akten, deren Inhalt den Parteien an und für sich bereits bekannt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 4.3). 1.4.3. Soweit sich der Kläger in der Berufung über die Nichtzustellung der KESB- Akten vor Fällung des (rechtskräftigen) Entscheids des Familiengerichts R._____ (als KESB) vom 18. Juni 2024 beklagt, ist er damit vorliegend zum vorherein mangels Zuständigkeit des Eheschutzgerichts nicht zu hören. Seine Rüge verfängt sodann auch in Bezug auf den angefochtenen Ehe- schutzentscheid vom 4. Juni 2024 nicht. Da die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt, muss ersichtlich sein, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte. Wer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs rügt, hat deshalb im Rechtsmittel zu begründen, welche Vorbringen er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwie- fern diese hätten erheblich sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 4.2, unter Hinweis auf BGE 146 III 97 E. 3.4.3 und die Urteile des Bundesgerichts 5A_210/2023 vom 28. September 2023 E. 3.4 und 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2); andernfalls besteht ungeachtet der formellen Natur des Gehörsan- - 11 - spruchs kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. De- zember 2018 E. 2.3). Vorliegend führte der Kläger in seiner Rechtsmitte- leingabe vom 29. August 2024 mit keinem Wort aus, was er in Bezug auf welche KESB-Unterlagen, die ihm am 12. Juli 2024 und damit lange vor Einreichung der Berufung zugestellt worden waren, hätte vorbringen wol- len. Die Begründung des angefochtenen Entscheids entspricht sodann so- wohl in Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch bezüglich der anderen Kinderbelange ohne Weiteres den vorstehenden Anforderungen an die Begründung; die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb keiner der Parteien die Obhut über die vier Kinder zugewiesen und auf das Unterhaltsbegehren nicht eingetreten wurde (E. 3.1 und E. 4 unten). Wie seine Berufungsschrift zeigt, hat der anwaltlich vertretene Kläger (entgegen seiner floskelhaften Behauptung) sodann in Bezug auf die Nichtzuweisung der Obhut an ihn auch problemlos erfassen können, welche Überlegungen die Vorinstanz geleitet haben. Bezüglich der weiteren Kinderbelange hat sich der Kläger nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderge- setzt (E. 1.1 oben). Dazu kommt schlussendlich, dass aufgrund der umfas- senden Kognition des Obergerichts (Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesge- richts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) eine allfällige Gehörsver- letzung ohnehin als geheilt gelten könnte (BGE 137 I 197 E. 2.3.2). 2. 2.1. Da im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids (4. Juni 2024) beim Familiengericht R._____ parallel zum am 25. Januar 2024 anhängig gemachten Eheschutzverfahren (Prozessgeschichte Ziff. 3.1 und 3.6 oben) diverse KESB-Verfahren (KEMN.2024.75, KEMN.2024.281/282/283 [Prozessgeschichte Ziff. 2.4 und 2.5 oben]) hän- gig waren, stellt sich vorab die Frage, ob die Vorinstanz als Eheschutzge- richt für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sachlich zuständig war. Die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts ist eine Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prü- fen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). Das Fehlen einer Pro- zessvoraussetzung ist auch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 60 ZPO; GEHRI, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 60 ZPO; ZÜRCHER, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 11a zu Art. 60 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3). Die Vorinstanz erwog, zwar seien die Kindesschutzverfahren vor Einleitung des Eheschutzverfahrens anhängig gemacht worden, so dass die Zustän- digkeit betreffend die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen grund- sätzlich beim Familiengericht R._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bleibe. Es sei allerdings zu prüfen, ob derart veränderte Verhältnisse vorlägen, welche (was in der Folge verneint wurde) - 12 - eine Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen durch das Eheschutzgericht notwendig erscheinen liessen (angefochtener Entscheid, E. 5.3.1). Der Kläger bringt vor, das Familiengericht (als Eheschutzgericht) hätte die "Kompetenz" zufolge Dringlichkeit an sich ziehen müssen. Es sei rechtsmissbräuchlich, dass im KESB-Verfahren der längst überfällige Ent- scheid bis am 18. Juni 2024 herausgezögert worden sei. Indem die Vorinstanz den Ball zwischen KESB und Eheschutzgericht hin und her schiebe, obwohl es sich im Kanton Aargau um die identische Behörde handle, habe sie in Verletzung von Art. 13 EMRK (bis heute) eine Beschwerde verunmöglicht (Berufung, S. 8 ff.). 2.2. Grundsätzlich regeln die Zivilgerichte die Kindesverhältnisse bei sich tren- nenden verheirateten Eltern, während die Kindesschutzbehörde [im Kanton Aargau das Familiengericht als KESB, § 21 lit. a EG ZGB] zuständig ist für die Kinderbelange unverheirateter Eltern (GLOOR/UMBRICHT, in: Fachhand- buch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 14.32). Trennt sich ein Ehepaar und sind von der Auflösung des gemeinsamen Haushalts min- derjährige Kinder betroffen, so trifft das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindes- verhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Es setzt demnach die Unterhaltsbeiträge fest, regelt die Betreuung der Kinder bzw. bei alleiniger Obhut eines Elternteils das Besuchsrecht. Zudem ist es auch für die An- ordnung oder die nachträgliche Anpassung allfälliger Kindesschutzmass- nahmen zuständig (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Im Gegensatz zu den üb- rigen Eheschutzmassnahmen können Anordnungen betreffend die Kinder- belange auch von Amtes wegen getroffen werden. Da das Eheschutzge- richt aber nur auf Ersuchen eines oder beider Ehegatten tätig werden soll, d.h. nur wenn konkrete Anträge vorliegen, ist nicht das Präsidium des Fa- miliengerichts als Eheschutzgericht, sondern ausschliesslich das Familien- gericht als KESB zuständig, wenn keine anderen Begehren ausser zu Kin- desschutzmassnahmen (Art. 307 ff. ZGB) eingereicht wurden (MAIER/SCHWANDER, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 12 zu Art. 176 ZGB). Im Wei- teren bleibt das Familiengericht als KESB befugt, ein vor dem Eheschutz- verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich führt die Kindesschutzbehörde damit die bei ihr im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens hängigen Kindesschutzverfahren zu Ende (BGE 145 III 436 E. 4). Die Weiterführung eines solchen Verfahrens durch die Kindesschutzbehörde rechtfertigt sich sodann nur, wenn nicht aufgrund veränderter Verhältnisse ohnehin eine Neubeurteilung zu erfolgen hat (Art. 315a Abs. 2 und 3 ZGB; BÜCH- LER/CLAUSEN, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 18 f. zu Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB). Schliesslich sieht Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB eine Dringlichkeitszuständigkeit des Familiengerichts als KESB vor, wenn die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen - 13 - vom Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht voraussichtlich nicht rechtzeitig getroffen werden können. Die Voraussetzungen hierzu sind insbesondere gegeben, wenn das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht aus zeitlichen oder räumlichen Gründen nicht in vernünf- tiger Zeit die notwendigen Entscheidgrundlagen erhältlich machen kann, respektive das Familiengericht als KESB schneller und besser in der Lage ist, zu reagieren (COTTIER, in: Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 315a ZGB). 2.3. Mit Entscheiden vom 13. Dezember 2023 wurden die Kindesschutzverfah- ren KEMN.2023.870/871/872 betreffend die Kinder C._____, D._____ und E._____ rechtskräftig abgeschlossen. Am 12. April 2024, und damit nachdem am 25. Januar 2024 das Eheschutzverfahren rechtshängig gemacht worden war, initiierte die Beiständin der Kinder betreffend die Kinder C._____, D._____ und E._____ neue Kindesschutzverfahren (KEMN.2024.281/282/283). Das Familiengericht als KESB verfügte am 26. April 2024 superprovisorisch (erneut) über das Aufenthaltsbestim- mungsrecht. Wie obenstehend dargelegt war es hierzu aber nicht zustän- dig. Vielmehr hätte das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzge- richt die nötigen Massnahmen treffen müssen. Da die Kindesschutzverfah- ren KEMN.2024.281/282/283 zeitlich nach dem Eheschutzverfahren an- hängig gemacht wurden, fiel die Ausnahmezuständigkeit des Familienge- richts als KESB gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB ausser Betracht. Auch die Voraussetzungen einer Dringlichkeitszuständigkeit nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB waren nicht gegeben. Insbesondere sind keine Um- stände ersichtlich, die es dem Familiengericht als KESB erlaubt hätten, schneller zu entscheiden als das Präsidium des Familiengerichts als Ehe- schutzgericht. Die vom Kanton Aargau gewählte Organisationsstruktur im Kindes- und Erwachsenenschutz, wonach die Familiengerichte als Abtei- lungen der Bezirksgerichte die Aufgabe der KESB wahrnehmen (vgl. § 21 Abs. 1 EG ZGB), stellt vielmehr sicher, dass das Präsidium des Familien- gerichts als Eheschutzgericht über sämtliche dem Familiengericht als KESB vorliegende Informationen verfügt. Um eine Zweispurigkeit der Ver- fahren bzw. sich daraus ergebende Widersprüche und Unklarheiten zu ver- meiden, hat daher nach Eröffnung eines Eheschutzverfahrens wenn immer möglich das Gerichtspräsidium als Eheschutzgericht über die Kinderbe- lange zu entscheiden (Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, XBE.2024.47 vom 3. Dezember 2024 E. 1.1.3). Betreffend F._____ machte die Beiständin am 22. Januar 2024 (Postaufgabe) und damit vor Einreichung des Eheschutzgesuchs am 25. Januar 2024 beim Familiengericht R._____ ein neues Kindesschutzverfahren anhängig (KEMN.2024.75) (Prozessgeschichte Ziff. 2.4 oben). Die Fachrichterin des Familiengerichts R._____ war deshalb sachlich zuständig für die superprovisorische Verfügung vom - 14 - 29. Januar 2024 (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB). Der den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Umplatzierung bestätigende Entscheid des Familiengerichts R._____ als KESB vom 17. Juli 2024 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.4. Mit dem Familiengericht R._____ als KESB hat am 26. April 2024 in Bezug auf die Kinder C._____, D._____ und E._____ je eine sachlich un- zuständige Behörde verfügt (KEMN.2024.281/282/283). Was dies für die betreffenden Verfügungen bedeutet, braucht indes nicht weiter erläutert zu werden, zumal für das vorliegende Verfahren einzig massgeblich ist, ob das vorinstanzliche Eheschutzgericht dafür zuständig war, über die Anträge der Parteien auf Rückplatzierung bzw. Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entscheiden. Dies ist gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB der Fall und zwar unabhängig davon, ob bei Einleitung des Eheschutzverfahrens bereits ein Kindesschutzverfahren hängig gewesen ist. Zwar ist die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen, doch kann in dieser Konstellation anstelle einer solchen Weiterführung auch das Eheschutzgericht entscheiden, wobei sich dann eine Koordination der Verfahren aufdrängt. Die Vorinstanz war zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids auf jeden Fall zuständig, da dieser vor den verfahrensabschliessenden KESB-Entscheiden erfolgt ist. Die Rechtsgültigkeit der nach dem angefochtenen Entscheid ergangenen, rechtskräftig gewordenen Ent- scheide des Familiengerichts R._____ als KESB vom 18. Juni 2024 und 17. Juli 2024 muss nicht geklärt werden, da diese – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – mit dem vorliegenden Berufungsentscheid nicht im Wi- derspruch stehen. 3. 3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, sind von der Kindesschutzbe- hörde resp. vom Gericht gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so ist das Kind den Eltern wegzu- nehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kriterium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des be- troffenen Kindes, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebedürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürf- nisse nach therapeutischer Behandlung massgebend (HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Die Gefähr- dung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sitt- liche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_388/2022 - 15 - vom 14. Juli 2023 E. 3.1 und 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der El- tern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnah- men müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg verspre- chende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komple- mentarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Ur- teile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3, 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4, 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3 und 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). Wie jede Kindes- schutzmassnahme muss der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.7). Kindesschutz soll mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage be- gegnen (BREITSCHMID, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB). In Anwendung der vorgenannten Prinzipien kann die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen erteilen oder eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Aus- kunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Massnahmen nach Art. 307 ZGB bilden die unterste Stufe des Interventionssystems. Wo diese nicht ausreichen, ist entweder eine Beistandschaft anzuordnen (Art. 308 f. ZGB), oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben (Art. 310 ZGB). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Obhutsentzug) setzt dabei nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolg- los geblieben sind, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwen- den. Ebenso wenig ist vorausgesetzt, dass das Kind schon Schaden ge- nommen hat, sondern nur, dass der Schaden ohne Entzug der Aufenthalts- bestimmungsbefugnis einzutreten droht. Die elterliche Obhut schliesst die Verantwortung für das Kind hinsichtlich Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthaltsorts ein. Sie ist zu entziehen, wenn in einem oder allen Be- langen qualifizierte Mängel vorliegen. In Betracht kommen fehlende Eig- nung zu Pflege und Erziehung aus Nachlässigkeit oder vom Betroffenen nicht beeinflussbaren sachlichen (Wohnverhältnisse) oder medizinischen Gründen (BREITSCHMID, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 310 ZGB). 3.2. Die Vorinstanz erwog, die (sich aus den Aufenthaltsberichten des Kinder- heims S._____ vom 22. März 2024, einem telefonischen Bericht von F._____' Bezugsperson vom 18. März 2024, den Anhörungsergebnissen von D._____ und C._____ vom 4. April 2024 und dem Anhörungsprotokoll - 16 - der Beklagten vom 15. Mai 2024 ergebenden) Umstände verdeutlichten die Notwendigkeit, die bestehenden Kindesschutzmassnahmen aufrechtzuerhalten: Aufgrund der wiederholten und ausführlichen Erzählungen von E._____, D._____ und C._____ sowie der Narben, deren Herkunft sie klar benennen könnten, stehe fest, dass die Kinder im Elternhaus systematischer Gewalt ausgesetzt gewesen seien, welche sie in gröbster Weise getroffen habe. Laut Beiständin zeigten D._____ und C._____ starke Auffälligkeiten; sie seien in einem schlechten psychischen Zustand und benötigten psychiatrische Abklärungen. Beim Kläger – der auf der Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Zuweisung der alleinigen Obhut über alle vier Kinder an ihn beharrt – bemängelte die Vorinstanz neben der Gewaltausübung das Fehlen einer Vater-Kind-Beziehung. Dies zeige sich einerseits in der Überforderung bei der Betreuung aller vier Kinder im Rahmen der begleiteten Besuche, so dass ihm das Betreuungspersonal habe zur Seite stehen müssen und schliesslich Einzelbesuche organisiert worden seien. Dies bestätigten auch die in den Berichten beschriebenen Situationen, wonach der Kläger vor C._____ geweint und sich von ihm habe trösten lassen oder er ihm gedroht habe, ohne die Kinder aus der Schweiz auszureisen. Schliesslich trage auch das passive Verhalten (dürftige Kommunikation; Handykonsum) wäh- rend der begleiteten Besuche gegenüber D._____ und E._____ zu keiner Verbesserung derer Beziehung bei. Bemühungen zum Aufbau einer stabilen, tragfähigen Vater-Kind-Beziehung seien nicht mal annähernd ersichtlich, was durch sein Verreisen für vier Wochen ohne Mitteilung noch verstärkt worden sei. Der Kläger externalisiere den Grund der psychischen Probleme und Schwierigkeiten der Kinder auf die Kindesschutzmassnahmen und zeige sich nur dürftig kooperationsbereit (angefochtener Entscheid, E. 5.3). 3.3. Der Kläger hält daran fest, dass die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht (mehr) gegeben seien. Gemäss den Berichten über F._____ sei er "gut vorbereitet und kooperativ". Er könne "mit entsprechender Unterstützung besser […] auf die psychischen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder [eingehen]". F._____' gesundheitliche Probleme (Verletzung am Kopf; Hautausschlag [dieser könnte auf Stress oder unzureichende Pflege in der aktuellen Umgebung hinweisen]) und die fürsorgerische Unterbringung (FU) von C._____ hätten unter seiner Obhut vermieden werden können. C._____ und D._____ zeigten "trotz der Probleme eine gewisse emotionale Bindung" zu ihm, und die Trennung von ihm könnte ihre psychische Gesundheit weiter belasten. Der Fokus der vorinstanzlichen Beurteilung liege "stark auf den Fehlern und Defiziten des Vaters". Bei ihm hätte das Gericht "differenzierter auf die Hintergründe [seiner] Reaktionen eingehen sollen". Es habe die "positiven Aspekte der Beziehung" nicht ausreichend berücksichtigt. Die Perspektive der Kinder scheine "nicht ausreichend gewichtet zu sein"; so äusserten die Kinder trotz - 17 - der erfahrenen Gewalt den Wunsch, ihre Eltern zu sehen. Das Gericht hätte mögliche Alternativen in Betracht ziehen müssen. Er gefährde das Kindeswohl nicht. Mildere Massnahmen seien nicht versucht worden und die angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig. Da eine Ent- fremdung staatlich nicht nur verhindert, sondern gar angeordnet worden sei, werde Art. 8 EMRK verletzt. Er könne sein Arbeitspensum für die Kin- derbetreuung reduzieren (Berufung, S. 11 ff.). 3.4. Der Kläger bestreitet nicht, dass seine drei älteren Kinder im Elternhaus seitens beider Eltern Gewalt ausgesetzt gewesen sind und dass er (auch) deswegen eine Freiheitsstrafe verbüssen musste. Er beschönigt auch nicht, dass D._____ und C._____ in einem schlechten psychischen Zustand sind sowie psychiatrische Abklärungen benötigen und dass er bereits im Rahmen der begleiteten Besuche mit der Betreuung der Kinder überfordert war resp. dass er sich an den Besuchen passiv verhalten hat. Der Kläger versucht in seiner Berufung hingegen, die gesundheitlichen (körperlichen und psychischen) Probleme und Schwierigkeiten resp. die Verantwortung dafür auf die Kindesschutzmassnahmen resp. die "aktuelle Umgebung" abzuschieben. So behauptet er bezüglich F._____' Kopfverletzung und Hautausschlag offensichtlich haltlos, dass das Kindeswohl im Rahmen der Fremdplatzierung gefährdet sei, dass diese Probleme unter seiner Obhut nicht aufgetreten wären, weil er als "direkte Bezugsperson" eine "engere Überwachung und Fürsorge" hätte bieten können, dass er Verletzungen oder gesundheitliche Probleme schneller erkenne und behandeln lasse und dass "in der aktuellen Fremdplatzierung" die notwendige medizinische Versorgung "offenbar nicht optimal gewährleistet" sei. Auch für die Klinikeinweisung von C._____ will der Kläger die Kindesschutzmassnahme verantwortlich machen (vgl. Berufung, S. 15). Aus den Protokollen der Kinderanhörung ergibt sich zwar, dass C._____ und D._____ ihren Vater sehen möchten und dass sich D._____ über die Besuche ihres Vaters freut. Beide Kinder haben allerdings auch ausgesagt, dass es ihnen in der Fremdplatzierung gefällt (act. 81 f.). Welche Alternativen die Vorinstanz hätte in Betracht ziehen müssen, um "den Kontakt zu den Eltern aufrechterhalten, während gleichzeitig das Kindeswohl geschützt wird", hat der Kläger nicht aufgezeigt und solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger der Vorinstanz vorwirft, die Ent- scheidung betone stark die negativen Beobachtungen während der Besu- che und schliesse daraus auf eine generell schlechte Eltern-Kind-Bezie- hung, und es werde nicht ausreichend darauf eingegangen, welche Mass- nahmen ergriffen werden könnten, um diese Beziehungen zu verbessern, "wie z.B. intensivere therapeutische Unterstützung für die Eltern oder be- gleitete Besuche unter besseren Bedingungen", ist anzumerken, dass sämtliche bisherigen Bemühungen der KESB, die bereits vor Anhängigma- chen des Eheschutzverfahrens diverse Weisungen gegenüber den Par- teien erlassen hat, offensichtlich nicht gefruchtet haben (Weisung vom - 18 - 10. Januar 2023: Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familien- begleitung und Wahrnehmung der Termine; Weisung vom 11. Oktober 2023: Wahrnehmung der Begleitung und Unterstützung einer sozialpäda- gogischen Familienbegleitung mit maximal 9 Stunden pro Woche; Unter- lassen sämtlicher physischer oder psychischer Gewalt gegenüber den Kin- dern). Mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 17. Juli 2024 betreffend F._____ des Familiengerichts R._____ als KESB wurde den Eltern die Weisung erteilt, die Begleitung und Unterstützung einer eritreischen Fa- milien- resp. Erziehungsberatung mit maximal 12 Stunden pro Monat wahr- zunehmen. Vor dem Hintergrund dieser Weisungen verfängt somit auch der Einwand nicht, es seien keine milderen Massnahmen versucht worden. Dass die Kinder grundsätzlich nicht angemessen fremdplatziert wären, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 3.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 4. Juni 2024 festhielt, dass "[s]ämtliche bestehenden Kin- desschutzmassnahmen […] bis auf Weiteres unverändert bestehen" blei- ben, was insbesondere auch den jeweiligen Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts beinhaltet. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Klä- gers, soweit er die Zuweisung der Obhut über die vier Kinder an ihn ver- langt. 4. Die Vorinstanz erwog, dass zufolge Weiterbestands sämtlicher Kindes- schutzmassnahmen die Obhut und das Besuchsrecht nicht zu regeln seien, was zur Abweisung der entsprechenden Anträge führe (angefochtener Ent- scheid, E. 5.3.2 am Ende). Auf die Begehren betreffend Kinderunterhalt sei nicht einzutreten; bei einer Fremdplatzierung gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes und damit auch die Aktivlegitimation auf das für den Unterhalt aufkommende Gemeinwesen über, welches im Eheschutzverfahren nicht Partei sei (angefochtener Entscheid, E. 6). Der Kläger verlangte die Obhut über die vier Kinder. Nur in diesem Zusammenhang macht er geltend, der Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und sie sei zu verpflichten, ihm Kinderunterhalt zu bezahlen. Der vorinstanzliche Entscheid wird bezüglich des Entzugs des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts betreffend C._____, D._____ und E._____ bestätigt (vgl. E. 3.5 oben). In Bezug auf F._____ wurde den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid des Familiengerichts R._____ als KESB vom 17. Juli 2024 rechtskräftig entzogen (vgl. E. 2.3.2 oben). Für diese Konstellation hat der Kläger weder vom vorinstanzlichen Entscheid abweichende Anträge gestellt geschweige denn diese begründet. 5. Ausgangsgemäss ist die auf Fr. 2'000.00 festzulegende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 - 19 - und 10 Abs. 1 GebührD) dem Kläger aufzuerlegen. Zudem hat er die zweit- instanzlichen Anwaltskosten der Beklagten, welche gerichtlich auf (gerun- det) Fr. 1'800.00 festgelegt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschä- digung analog derjenigen für ein Verfahren betreffend Kindes- und Erwach- senenschutzrecht Fr. 2'700.00 [vgl. Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XBE.2024.4 / XBE.2024.5 vom 13. August 2024 E. 9.2; § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungs- abzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuern), zu leisten. Der Kläger ist zu verpflichten, diese Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten (E. 6 unten) zu bezahlen (Urteile des Bun- desgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5, 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 1 und 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 7 unter Hinweis auf BGE 141 I 124 E. 3.1; AGVE 2013 Nr. 77). 6. Sowohl der Kläger (Berufung, S. 20 ff.) als auch die Beklagte (Berufungs- antwort, S. 9 f.) ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) beider Parteien erscheint im Lichte der Akten als glaubhaft; das Rechtsmit- telverfahren war aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Den Parteien ist deshalb die (in Bezug auf die Prozesskostenvor- schusspflicht subsidiäre; BGE 142 III 39 E. 2.3) unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. Da der Beklagten im vorliegenden Berufungsverfah- ren allerdings keine Gerichtskosten anfallen (E. 5 oben), ist ihr Gesuch in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Feb- ruar 2009 E. 2.2.1 f. und 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 946). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auf- erlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Be- klagten die gerichtlich auf Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuern) festgelegten Anwaltskosten zu bezahlen. - 20 - 4. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, soweit das Ge- such der Beklagten in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben wird. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter resp. als unentgeltliche Rechtsvertreterin werden dem Kläger Rechtsan- walt Julian Burkhalter, Aarau, und der Beklagten Rechtsanwältin Patricia Périllard, Baden, bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess