In der Betreibung Nr. bbb der G._____ GmbH vom 29. Juni 2022 über Fr. 538.50 sei der Rechtsvorschlag nicht innert Frist von einem Jahr ab Zustellung des Zahlungsbefehls beseitigt und es sei auch keine neue Betreibung eingereicht worden. Daraus könne geschlossen werden, dass diese Betreibung als erledigt betrachtet werde. Ohne diese seien nur noch Betreibungen in Höhe von Fr. 20'394.10 offen.