(Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'264.10 (act. 6). Die Beklagte hinterlegte am tt.mm.2024, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Kläger Fr. 2'500.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 5). Damit ist die Konkursforderung der Kläger gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubiger) ist demnach erfüllt.