4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass den Gesuchstellern gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am tt.mm.2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit elektronischer Eingabe vom tt.mm.2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: