Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.238 / ik / nk (SG.2024.135) Art. 156 Entscheid vom 5. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Kläger 1 Kanton Bern, Einwohnergemeinde R._____ und deren Kirchgemein- den, […] Klägerin 2 A._____ AG, […] Klägerin 3 B._____ GmbH, […] Kläger 4 Kanton Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse, […] alle vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, […] Beklagte D._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. F._____, vertreten durch das Betreibungsamt U._____, Dienststelle V._____, betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungs- amtes W._____ vom 6. Oktober 2023 für eine Forderung von Fr. 720.00 für ausstehende Lohnpfändungsquoten für die Monate März bis Juni 2023 für F._____, gepfändet mit Anzeige vom 6. März 2023. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 14. November 2023 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 19. De- zember 2023 wurde der Beklagten am 8. Februar 2024 zugestellt. 1.3. Das Betreibungsamt U._____, ermächtigte die Kläger am 13. Mai 2024, die gepfändete Forderung im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. 2. 2.1. Die Kläger stellten mit Eingabe vom 18. Juli 2024 beim Bezirksgerichts Zo- fingen das Konkursbegehren. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am tt.mm.2024 wie folgt: " 1. Über D._____GmbH, […], wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchsteller haften als Gläubiger gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- steller verrechnet, so dass den Gesuchstellern gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am tt.mm.2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit elektronischer Eingabe vom tt.mm.2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin vom tt.mm.2024 (Geschäftsnummer SG.2024.135) durch das Bezirksgericht Zofingen sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei die Beschwer- deführerin in die Verfügung über ihre Aktiven wiedereinzusetzen 2. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu ge- währen unter Mitteilung an das zuständige Konkursamt und das Handels- registeramt Aargau." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 18. Ok- tober 2024 ab. 3.3. Die Kläger verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am tt.mm.2024 zugestellt (act. 16). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am tt.mm.2024 ab -4- (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforde- rung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'264.10 (act. 6). Die Be- klagte hinterlegte am tt.mm.2024, mithin während der Beschwerdefrist, zu- gunsten der Kläger Fr. 2'500.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerde- beilage [BB] 5). Damit ist die Konkursforderung der Kläger gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubiger) ist dem- nach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grund- sätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag er- hebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über -5- Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, sie sei aufgrund einer Problematik mit der ehemaligen Buchhaltungsunternehmung ver- mehrt betrieben worden. Mit der neuen Buchhaltung würden die vergange- nen Betreibungen beglichen und es werde voraussichtlich zu keinen neuen kommen. Die Beklagte sei sehr bemüht, alle offenen Betreibungen zu be- gleichen. Des Weiteren habe sie hohe Umsätze, welche aufgrund des gu- ten Rufs ihrer Hundepension in diesem Jahr stetig gewachsen seien. Der Umsatz habe in den Monaten Juli bis September 2024 insgesamt Fr. 53'153.40, demnach monatlich durchschnittlich Fr. 17'717.80 betragen. Diesem stünden Fixkosten (Miete, Leasing des Geschäftsfahrzeugs, Ben- zin, Löhne der vier Mitarbeiter und des Geschäftsführers, Versicherungen) von monatlich Fr. 14'980.00 gegenüber. Folglich blieben im Schnitt rund Fr. 2'737.80 pro Monat übrig. Im Betreibungsregisterauszug der Beklagten seien am 7. Oktober 2024 13 von anfänglich 50 Betreibungen in Höhe von Fr. 20'932.60 offen gewesen. In der Betreibung Nr. bbb der G._____ GmbH vom 29. Juni 2022 über Fr. 538.50 sei der Rechtsvorschlag nicht innert Frist von einem Jahr ab Zustellung des Zahlungsbefehls beseitigt und es sei auch keine neue Betreibung eingereicht worden. Daraus könne geschlos- sen werden, dass diese Betreibung als erledigt betrachtet werde. Ohne diese seien nur noch Betreibungen in Höhe von Fr. 20'394.10 offen. Die Betreibungen Nr. ddd der H._____ AG vom 21. April 2023 über Fr. 1'187.00, Nr. eee der E._____ vom 10. Mai 2023 in Höhe von Fr. 1'921.75, Nr. fff der I._____ GmbH vom 25. März 2023 über Fr. 794.70, Nr. ggg von F._____ vom 30. Juni 2023 über Fr. 1'690.00, Nr. hhh der Schweizerische Eidgenossenschaft vom 28. August 2023 in der Höhe von Fr. 3'796.85, Nr. iii des Kantons Bern, Einwohnergemeinde Y._____ und deren Kirchengemeinde vom 23. August 2024 in Höhe von Fr. 5'849.30, Nr. jjj der C._____ AG vom 28. Dezember 2023 in Höhe von Fr. 468.80, -6- Nr. kkk der E._____ in der Höhe von Fr. 1'171.95 vom 5. Februar 2024, Nr. lll der Einwohnergemeinde Z._____ vom 7. Mai 2024 über Fr. 2'163.15 und Nr. ppp vom 12. August 2024 der Einwohnergemeinde Z._____ in Höhe von Fr. 1'030.00 seien aufgrund der alten Buchhaltung noch nicht be- glichen worden. Nach Aufhebung des Konkurses sei es der Beklagten je- doch möglich diese Verbindlichkeiten innert kurzer Zeit zu begleichen. Die Betreibungen Nr. mmm der J._____ AG vom 20. März 2024 über Fr. 321.10 und Nr. nnn der K._____ AG vom 24. April 2024 über Fr. 1'020.00 seien am 11. Oktober 2024 durch Überweisung von insgesamt Fr. 1'591.40, also mit einem Puffer von Fr. 250.00, an das Betreibungsamt bezahlt worden. Durch die Bezahlung der Betreibung Nr. ccc und ooo seien nur noch 11 Betreibungen offen. Ohne diese, die Konkursbetreibung und die Betrei- bung, bei welcher die Frist zur Beseitigung des Rechtsvorschlags abgelau- fen sei, beliefen sich die offenen Betreibungen auf Fr. 19'053.00. Mit dem monatlichen Überschuss von ca. Fr. 2'737.80 könne in den kommenden Monaten der Restbetrag abbezahlt werden. Bei einem gleichbleibenden Umsatz sollte dies in ca. 7 Monaten möglich sein. 2.3.3. 2.3.3.1. Der Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 4. Oktober 2024 um- fasst insgesamt 50 Einträge (BB 6). Davon sind 17 Betreibungen erloschen. Fünfzehn Betreibungen sind durch Bezahlung an das Betreibungsamt und vier direkt an die Gläubigerin erledigt (BB 6). Die zum Konkurs führende Forderung hat die Beklagte bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Demnach waren noch dreizehn Betreibungen in Höhe von Fr. 21'953.10 offen (BB 6). Ausweislich der Akten hat die Beklagte am 14. Oktober 2024 Fr. 1'591.40 an das Betreibungsamt an die Betreibungen der J._____ AG gezahlt (BB 12). Gemäss Beklagter soll es sich um die Betreibungen Nr. mmm der J._____ AG vom 20. März 2024 über Fr. 321.10 und Nr. ooo der K._____ AG vom 24. April 2024 über Fr. 1'020.00 handeln. Somit sind noch 11 Be- treibungen in Höhe von Fr. 20'612.00 offen. 2.3.3.2. Die Beklagte reichte eine selbst erstellte Liste ihrer Umsätze der Monate Juli bis September 2024 von insgesamt Fr. 53'153.40 (BB 7), eine Aufstel- lung ihrer monatlichen Fixkosten von Fr. 14'980.00 (BB 8), die Lohnabrech- nungen ihrer Mitarbeiter für das Jahr 2024 mit monatlichen Lohnkosten z.B. für den Monat September 2024 von Fr. 14'200.00 (BB 9), einen Leasing- vertrag vom 30. Januar 2023 über einen Volkswagen in Höhe von Fr. 716.10 monatlich sowie einen Mietvertrag vom 1. April 2020 über ihr Büro mit einer Monatsmiete von Fr. 1'250.00 ein (BB 11). Demnach beliefen sich die Ausgaben im Monat September 2024 auf Fr. 16'166.10 und stehen einem Bruttoumsatz von Fr. 17'232.20 gegenüber. -7- Die Beklagte hat zwar zu allen offenen Betreibungen Stellung genommen, aber nicht dazu, wie sie diese abbezahlen will. Sie reichte weder eine ak- tuelle Jahresrechnung noch eine Bilanz ein, weshalb aktuell kein umfas- sendes Bild ihrer finanziellen Situation möglich ist. In den Akten fehlen so- dann Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel wie Kontoauszüge sowie unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten. Über- dies lässt sich die Richtigkeit ihrer Umsätze kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Ohne Kennt- nis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten ge- nügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer Schulden zur Verfügung stehen werden. Gegen ihre Zahlungsfähigkeit spricht, dass sie Konkursan- drohungen anhäufen lässt (es bestehen – neben der zum Konkurs führen- den Forderung – derer 6 ([BB 6]) und selbst kleinere Beträge wie die Be- treibung der C._____ AG über Fr. 468.80 nicht bezahlt (BB 6, S. 4). 2.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lü- ckenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und Ausgaben feh- len, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukom- men. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksge- richts Zofingen vom tt.mm.2024 gerichtete Beschwerde ist folglich abzu- weisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Nachdem die Kläger auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichteten, sind ihnen keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden. Eine Partei- entschädigung ist folglich nicht geschuldet. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- -8- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 2'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 2'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraus-setzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus