2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit behauptete die Beklagte einzig, diese sei gegeben, reichte jedoch keinerlei Belege ein. Dabei würde es an ihr liegen, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. So hätte sie bspw. Kontoauszüge, Kreditverträge, eine unterzeichnete Bilanz oder eine Steuererklärung einreichen können. Insbesondere liegt auch kein Auszug aus dem Betreibungsregister bei den Akten. Damit bleibt unklar, ob die Beklagte Schulden hat.