hatte (act. 17). Die Beklagte entrichtete am 11. Oktober 2024 Fr. 20'121.15 und 3'730.50 an die Klägerin (Beschwerdebeilage [BB] 4 und 5). Die Klägerin bestätigte sodann am 14. Oktober 2024, dass seitens der Beklagten keine offenen Beträge mehr bestünden und sie, sofern anfallende Gerichtskosten von der Beklagten bezahlt würden, an der Durchführung eines Konkursverfahrens nicht interessiert sei (BB 3). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung des geschuldeten Betrags) ist demnach erfüllt.