2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 4. Oktober 2024 zugestellt (act. 26). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 14. Oktober 2024 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 3'858.95, nachdem die Beklagte am 13. März 2024 eine Akontozahlung von Fr. 2'693.50 geleistet -4-