4. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 4. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die Konkurseröffnung vom tt.mm.2024 sei aufzuheben.