3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten vier Fünftel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'077.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 2'461.60, zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter MLaw E._____, Rechtsanwalt, S._____, eine Entschädigung von Fr. 1'937.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)