Ab 01.02.2025 C._____ Fr. 760.00 D._____ Fr. 540.00 1.2. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen. - 42 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr sowie die Kosten für die Kindsvertretung von Fr. 4'937.15 werden der Klägerin zu neun Zehnteln mit Fr. 4'443.45 und dem Beklagten zu einem Zehntel mit Fr. 493.70 auferlegt. Sie werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 1'506.30 direkt zu ersetzen.