1.3. Auf die Anträge betreffend Bestimmung des Wohnsitzes der Kinder wird nicht eingetreten. 2. 2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen: 01.11.2023 bis 31.03.2024 C._____ Fr. 470.00 D._____ Fr. 400.00 01.04.2024 bis 31.01.2025 C._____ Fr. 770.00 D._____ Fr. 470.00