Berufungsantwort sowie für die Eingabe vom 6. Februar 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % andererseits auf (gerundet) Fr. 3'077.00 (Fr. 3'350.00 x 1.1 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Der von der Klägerin zu ersetzende Anteil von vier Fünfteln beläuft sich somit auf Fr. 2'461.60. Das Obergericht erkennt: