299 ZPO mit Hinweisen). Der Kindsvertreter weist mit Kostennote vom 25. Juli 2025 einen tatsächlichen Aufwand von 7.6 Stunden aus. Dies erscheint angemessen. Die Kostennote des Kindsvertreters ist zu genehmigen und seine Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 1'937.15 festzulegen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'937.15 werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 1'506.30 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 Abs.1 und 2 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario).