9.2. Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 (zwei Berufungen; § 7 Abs. 4 GebührD) und den Kosten der Kindsvertretung . Diese sind von der Klägerin zu neun Zehnteln und vom Beklagten zu einem Zehntel zu tragen. Die Entschädigung des Kindsvertreters hat sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem effektiven und angemessenen Aufwand zu richten (Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.2.2; MICHEL/BERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 28 zu Art. 299 ZPO mit Hinweisen).