Phase 3: Ab 1. Februar 2025 C._____: Fr. 760.00 D._____: Fr. 540.00 9. Prozesskosten 9.1. Beim gegebenen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten der Klägerin zu neun Zehnteln und dem Beklagten zu einem Zehntel aufzuerlegen. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten vier Fünftel seiner obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).