Die Klägerin vermag damit ihren gebührenden Unterhalt in jeder Phase selbst zu bestreiten. Es ist ihr demnach keinen ehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 8.6. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin in teilweiser Gutheissung der Berufungen und in Phase 1 gestützt auf die bei Kinderbelange geltende Offizialmaxime die nachfolgenden Beiträge an den Unterhalt der beiden Töchter zu entrichten: - 40 - Phase 1: 1. November 2023 bis 31. März 2024: C._____: Fr. 470.00 D._____: Fr. 400.00 Phase 2: 1. April 2024 bis 31. Januar 2025 C._____: Fr. 770.00 D._____: Fr. 470.00