8.5. Ehelicher Unterhalt Der gebührende Bedarf der Klägerin beträgt in jeder Phase jeweils Fr. 3'803.15 (Fr. 2'578.15 zzgl. limitierter Überschussanteil von Fr. 1'225.00 [vgl. E. 7.5.4 hiervor]). In Phase 1 verbleibt der Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr zu tragenden Kinderkosten ein Überschuss über ihrem gebührenden Bedarf von Fr. 574.45 (Fr. 5'131.00 ./. Fr. 3'803.15 ./. Fr. 753.40); in Phase 2 ein solcher von Fr. 755.25 (Fr. 5'131.00 ./. Fr. 3'803.15 ./. Fr. 572.60); in Phase 3 ein solcher von Fr. 723.90 (Fr. 5'131.00 ./. Fr. 3'803.15 ./. Fr. Fr. 603.95). Die Klägerin vermag damit ihren gebührenden Unterhalt in jeder Phase selbst zu bestreiten.