Der gebührende Unterhalt von C._____ (inkl. Überschussanteil), beläuft sich auf Fr. 1'589.35. Dieser Bedarf ist von der Klägerin zu 16 % mit Fr. 254.30 und vom Beklagten zu 84 % mit Fr. 1'335.05 zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'210.55 (70 % Grundbetrag: Fr. 420.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 74.25; Steueranteil: Fr. 20.00; 70 % Überschussanteil: Fr. 446.30), die von ihr zu tragenden Kosten betragen Fr. 254.30. Nachdem die Kosten im Umfang von Fr. 200.00 durch die Kinderzulagen abgedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten an den Unterhalt von C._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf (gerundet)