8.4.2. Phase 1 In Phase 1 (1. November 2023 bis 31. März 2024) wurden die Töchter noch gleich betreut, von der Klägerin zu rund 60 % und vom Beklagten rund 40 %. Die finanziellen Aufwendungen der Kinder sind umgekehrt proportional zur Leistungsfähigkeit der Elternteile aufzuteilen. Der Klägerin verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'552.85 (Fr. 5'131.00 ./. Fr. 2'578.15), dem Beklagten ein solcher von Fr. 5'256.05 (Fr. 9'052.00 ./. Fr. 3'795.95). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Klägerin von 32.7 % und des Beklagten von 67.3 %. Entsprechend sind die Kosten der Kinder in Anwendung der "Matrix" von der Klägerin zu 25 % und vom Beklagten zu 75 % zu tragen.