Die Vermögensminderung im Jahr 2014 ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Vermögensentwicklung in den Jahren vor der Trennung daher ebenfalls zu berücksichtigen. Infolgedessen ist gestützt auf die vorhandenen Belege und mit Verweis auf den von der Klägerin in deren Replik vor Vorinstanz aufgestellten und vom Beklagten anerkannten Vermögensvergleich (act. 111 Rückseite) in den Jahren vor der Trennung über das Ansparen mittels Einzahlungen auf die Säule 3a-Konten und den getätigten Amortisationen der Hypothek von keinem weiteren Vermögenszuwachs auszugehen.