Berufungsantwort Klägerin S. 14). Der für das Vorliegen der Sparquote beweispflichtige Beklagte vermag dabei aber nicht glaubhaft darzulegen, weshalb ausgerechnet die Vermögensminderung im Jahr 2014 bei der Berechnung des durchschnittlichen Vermögenszuwachs nicht berücksichtigt werden soll. Die Klägerin hält zu Recht fest, dass die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten zu angeblichen Darlehensgeschäften mit seinen Eltern mit keinerlei Belegen ausgewiesen sind. Die Vermögensminderung im Jahr 2014 ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Vermögensentwicklung in den Jahren vor der Trennung daher ebenfalls zu berücksichtigen.