auf Kapitalgewinn der Wertschriften entfallende Vermögenszuwachs im Jahr 2017 ohnehin nicht als Sparquote zu berücksichtigen ist. Die Parteien sind sich ebenso einig, dass daher auf einen allfälligen durchschnittlichen Vermögenszuwachs aus mehreren Jahren vor der Trennung abzustellen ist, wobei die Klägerin auf den Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2018 und der Beklagte (insbesondere unter Ausklammerung der Vermögensminderung im Jahr 2014) auf den Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2018 abstellen will (Berufung Beklagter S. 15; Berufungsantwort Klägerin S. 14).