7.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 13 ff.), für die Ermittlung des ehelichen Lebensstandards sei auf das Jahr vor der Trennung abzustellen, wobei aus Praktikabilitätsgründen auf das Kalenderjahr vor der Trennung abgestellt werde. Vorliegend auf das Jahr 2017. Der damalige Bedarf der Familie belaufe sich annähernd auf Fr. 6'961.00 (Grundbetrag Parteien: Fr. 1'700.00; Grundbeträge Kinder: Fr. 800.00; Hypothekarzins: Fr. 792.00; Nebenkosten: Fr. 600.00; Krankenkassenprämien: Fr. 700.00; Arbeitsweg: Fr. 600.00; Fremdbetreuung Kinder: Fr. 44.00; Steuern gemäss StE: Fr. 1'625.00).