Von der Sparquote seien sodann die trennungsbedingten Mehrkosten abzuziehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.3). Die Wohnkosten der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'310.00 seien als trennungsbedingte Mehrkosten von der Sparquote in Abzug zu bringen. In der ersten Phase lebe der Beklagte allein, weshalb ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen sei. Im Vergleich zum Grundbetrag der Parteien vor der Trennung von Fr. 1'700.00 fielen Fr. 350.00 mehr an. Für Phase 1 resultiere damit eine Sparquote von Fr. 374.88, für Phase 2 eine solche von Fr. 724.88.