7. Lebenshaltung vor der Trennung und Sparquote 7.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 4.5.2), der Beklagte trage die Beweislast für die Sparquote. Wenn er gestützt auf die Steuererklärungen 2016 und 2017 ausführe, es bestehe aufgrund eines Vermögenszuwachs [von Fr. 70'000.00] eine monatliche Sparquote von Fr. 5'000.00, erbringe er die nötige Glaubhaftmachung dafür nicht, da vor dem Hintergrund des geplanten Sabbaticals der Parteien [von Dezember 2017 bis Juli 2018] sowie dem Wertzuwachs der Wertschriften auf die Durchschnittwerte der letzten Jahre abzustellen sei.