6.3.4.3. Sofern es die finanziellen Verhältnisse gestatten, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums auch bei den Kindern ein Steueranteil einzusetzen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernden Einkünfte sind dabei ins Verhältnis zu den insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld dem Kind zuzurechnen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).