6.3.4. Steueranteil 6.3.4.1. Die Klägerin bringt weiter vor (Berufung S. 11), die Vorinstanz habe es unterlassen, beim Existenzminimum der Kinder einen Steuerbetrag zu berücksichtigen. Einstweilen sei davon auszugehen, dass die Steueranteile pro Kind Fr. 20.00 betragen. 6.3.4.2. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 13), es sei zwar korrekt, dass auch für die Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen sei. Es sei jedoch unklar, wie die Klägerin diesen Betrag berechne. Da es sich nur marginal - 29 - auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirke, sei es sinnvoll, die Steueranteile der Kinder unberücksichtigt zu lassen.