6.3.3. Krankenkasse 6.3.3.1. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort S. 12), es sei bei den Kindern nicht nur die KVG-Prämie, sondern auch die VVG-Prämie zu berücksichtigen. Auch die Kinder hätten Anspruch auf das erweiterte Existenzminimum. 6.3.3.2. Die Klägerin stellt korrekt fest, dass vorliegend das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern ist. Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum haben auch die Kinder. Die KVG- Prämien der Kinder belaufen sich seit dem Jahr 2024 auf Fr. 50.55, die VVG-Prämien auf Fr. 23.70 (vgl. Replikbeilage 41). Somit sind bei den Kindern Krankenkassenkosten von insgesamt Fr. 74.25 zu berücksichtigen.