Vorliegend sind aufgrund der alternierenden Obhut zwei Wohnkostenanteile pro Kind zu berücksichtigen. Bei beiden Kindern ist grundsätzlich pro Elternteil ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 einzusetzen, der wiederum bei den Wohnkosten des betreffenden Elternteils in Abzug zu bringen ist. Da sich die Wohnkosten des Beklagten nach dem Zuzug der neuen Partnerin auf Fr. 830.00 belaufen, ist der Wohnkostenanteil pro Kind beim Beklagten ab Phase 2 auf Fr. 207.50 (Fr. 830.00 / 2 / 2) zu reduzieren.