6.3.2.3. Gemäss Ziffer 2.3 der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2) der Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ist bei der Berechnung des Existenzminimums der Kinder ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 zu berücksichtigen, der bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehen ist. Die Wohnkostenanteile der Kinder sind dabei auf 50 % der gesamten Wohnkosten beschränkt. Vorliegend sind aufgrund der alternierenden Obhut zwei Wohnkostenanteile pro Kind zu berücksichtigen.