6.3.2. Wohnkosten 6.3.2.1. Der Beklagte bringt vor (Berufung Ziff. 3.1), bei den Wohnkostenanteilen der Kinder sei eine Korrektur vorzunehmen. Praxisgemäss würden sich diese auf Fr. 250.00 belaufen. Im Übrigen sei die Begründung der Vorinstanz, der Wohnkostenanteil jedes Kindes sei auf Fr. 150.00 zu reduzieren, ohnehin widersprüchlich, da sie bei der Berechnung dann je Fr. 300.00 berücksichtigt habe. 6.3.2.2. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 10), für die Kinder seien praxisgemäss Anteile von Fr. 250.00 pro Kind zu berücksichtigen. Da die Anteile der - 28 -