6.3. Bedarf Kinder 6.3.1. Grundbetrag 6.3.1.1. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 10), bei D._____ sei spätestens ab Februar 2025 von einem Grundbetrag von Fr. 600.00 auszugehen. 6.3.1.2. Der Grundbetrag eines Kindes beträgt bis zum 10. Altersjahr Fr. 400.00, ab dem 10. Altersjahr Fr. 600.00 (vgl. Ziff. I./4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009 [KKS.2005.7]). Da D._____ im Januar 2025 das 10. Altersjahr erreicht hat, ist ab diesem Zeitpunkt ein Grundbetrag von Fr. 600.00 zu berücksichtigen. Somit ist ab dem 1. Februar 2025 eine neue Phase 3 zu bilden.