Dies ist von der Klägerin unbestritten geblieben. Ausgehend von diesen Verkehrswert ergeben sich bei - 27 - Berücksichtigung von 1 % des Verkehrswerts monatliche Nebenkosten von Fr. 991.60 (Fr. 11'900.00 / 12). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung indessen die Einsetzung von Nebenkosten in der Höhe von Fr. 600.00. Es scheint daher angemessen, den Betrag von Fr. 600.00 für die Nebenkosten zu berücksichtigen. Zusammenfassend ergeben sich beim Beklagten somit Wohnkosten von Fr. 1'280.00 (Hypothekarzins Fr. 680.00; Nebenkosten Fr. 600.00).