6.2.1.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 9 f.; Berufungsantwort S. 11 f.), die Klägerin vergesse bei der Berechnung der Höhe der Hypothekarzinsen die Bankenmarge. Die Vorinstanz habe zu Recht Fr. 680.00 berücksichtigt. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Nebenkosten von Fr. 300.00 seien zu tief. Beim Holzhaus handle es sich um eine unterhaltsintensive Liegenschaft. Die Gerichte im Kanton Zürich berücksichtigen praxisgemäss 1 % des Verkehrswerts einer Liegenschaft als Nebenkosten. Die Parteien hätten sich im Hauptverfahren auf einen Verkehrswert von Fr. 1'190'000.00 geeinigt. Folglich wären Fr. 992.00 als Nebenkosten zu berücksichtigen.