6.2. Bedarf Beklagter 6.2.1. Wohnkosten 6.2.1.1. Zu den Wohnkosten des Beklagten führt die Klägerin aus (Berufung S. 10), die vom Beklagten zu tragenden Hypothekarzinsen würden nicht Fr. 680.00, sondern Fr. 538.00 betragen. Die Nebenkosten von Fr. 300.00 seien unbestritten. Der Anteil der Partnerin des Beklagten von Fr. 450.00 liege leicht über der Hälfte der Wohnkosten des Beklagten, würden aber akzeptiert.