Da in Phase 1 lediglich zwei Monate im Jahr 2023 liegen und der Beklagte sich nur über seine Krankenkassenprämien 2024 ausgewiesen hat (Klageantwortbeilage 6 und 7), ist es im Lichte der bei Unterhaltsberechnungen immanenten Scheingenauigkeiten und des weiten richterlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) angemessen, bei beiden Parteien durchwegs von den Krankenkassenprämien 2024 auszugehen, zumal der Beklagte dagegen auch nicht opponiert (Berufungsantwort S. 13). Somit ist bei der Klägerin für sämtliche Phasen ein Betrag für die Krankenkassenprämien von Fr. 318.15 (KVG-Prämie Fr. 266.65 [Replikbeilage 40] und VVG-Prämie Fr. 51.50 Replikbeilage 41]) einzusetzen.