des Beklagten von Fr. 9'052.00 auszugehen. Es erscheint dem Beklagten, der neben seinem Anteil an der Kinderbetreuung bereits ein hohes Arbeitspensum bestreitet, ohnehin auch nicht zumutbar, ein noch höheres Einkommen zu erzielen. 6. Existenzminima 6.1. Bedarf Klägerin 6.1.1. Krankenkasse 6.1.1.1. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 11), ihre KVG-Prämie sei per 2024 von Fr. 229.10 auf Fr. 266.65 gestiegen, was die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Da sich der Beklagte nur über die Prämie 2024 ausgewiesen habe, scheine es angemessen, bei beiden Parteien von den jeweiligen Prämien für das Jahr 2024 auszugehen.