Nachdem die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Betreuungsanteil in etwa die Waage hielten, nicht zutreffend sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien im gleichen Arbeitspensum tätig sein sollen. Werde von der Klägerin ein 75 % Pensum erwartet, könne in Anbetracht der Verteilung der Betreuungsanteile vom Beklagten ein 100 % Pensum erwartet werden. Der Beklagte könne sowohl sein Pensum als […] als auch als selbständiger […] problemlos ausdehnen und damit mindestens das durchschnittliche Nettoeinkommen von Fr. 10'500.00 erreichen.