5.4.2. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 9 f.), der Beklagte habe sein Einkommen im Hinblick auf das Scheidungsverfahren freiwillig reduziert. Das von der Vorinstanz angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 9'052.00 werde akzeptiert, wenn bei der Klägerin ebenfalls vom effektiv erzielten Einkommen ausgegangen werde. Sollte der Klägerin ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sei dasselbe auch beim Beklagten zu tun. Nachdem die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Betreuungsanteil in etwa die Waage hielten, nicht zutreffend sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien im gleichen Arbeitspensum tätig sein sollen.