Infolge der kurzen Dauer von November bis Dezember 2023 erscheine es sachgerecht, diesen Betrag für Phase 1 nicht einzurechnen. Zum Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe sein Arbeitspensum auf eigenen Wunsch und ohne ihr Einverständnis reduziert, sei festzuhalten, dass der Beklagte in einem höheren Pensum tätig sei, als es das Schulstufenmodell vorsehe, weshalb die Klägerin daraus nichts ableiten könne. Zusammenfassend sei dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'052.00 (Fr. 8'292.06 aus unselbständiger und Fr. 760.00 aus selbständiger Tätigkeit) anzurechnen.