Die Parteien gingen von zu entrichtenden SVA-Beiträgen von 9.8 % aus, was angemessen erscheine, womit dem Beklagten ein jährlicher Betrag von Fr. 9'120.00 bzw. ein monatliches Einkommen von Fr. 760.00 angerechnet werden könne. Bei seiner zweiten selbständigen Erwerbstätigkeit bei […] habe der Beklagte jährlich Fr. 10'108.00 verdient, wobei er auf diesen Betrag noch SVA-Beiträge zu entrichten gehabt habe. Ab dem Jahr 2024 werde er für diese […] nicht mehr engagiert. Infolge der kurzen Dauer von November bis Dezember 2023 erscheine es sachgerecht, diesen Betrag für Phase 1 nicht einzurechnen.