5.4. Einkommen Beklagter 5.4.1. Die Vorinstanz führt zum Einkommen des Beklagten aus (angefochtener Entscheid E. 4.3.2), dieser erziele aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 99'504.78, was ein monatliches Einkommen von Fr. 8'292.06 ergebe. Aus der selbständigen Erwerbstätigkeit beim […] habe er im Jahr 2022 ein Pauschalhonorar von Fr. 10'000.00 erhalten. Die Parteien gingen von zu entrichtenden SVA-Beiträgen von 9.8 % aus, was angemessen erscheine, womit dem Beklagten ein jährlicher Betrag von Fr. 9'120.00 bzw. ein monatliches Einkommen von Fr. 760.00 angerechnet werden könne.