Einerseits kann sie – wie sie dies korrekt vorbringt und vom Beklagten zudem anerkannt wird – ihr attraktiv entlöhntes Pensum [..] nicht ohne Weiteres erhöhen (Replikbeilage 29) und lassen sich diese Stellen aufgrund der zerstückelten Arbeitszeit auch schlecht mit einer weiteren Anstellung koordinieren. Andererseits ist die Differenz ihres tatsächlichen Arbeitspensums von ca. 55 % zum ihr theoretisch nach dem Schulstufenmodell zumutbaren Pensum aufgrund ihres höheren Anteils an der Kinderbetreuung (vgl. oben) relativ gering.