Da die Klägerin ihr Arbeitspensum an den G._____ aktuell nicht erhöhen und auch kaum mit einer anderen Arbeitsstelle kombinieren könne, bliebe ihr nichts anderes übrig, als ihre aktuelle Arbeitsstelle zu kündigen und eine neue Anstellung in einer höheren Pensum zu suchen. Dies wäre äusserst ungünstig, da zu einem späteren Zeitpunkt kaum mehr eine Rückkehr als […] möglich sei, da diese spärlichen Stellen in aller Regel bis zur Pensionierung […] besetzt blieben.